SATZUNG DES VEREINS „KUNSTVEREIN MONTABAUR E.V."
§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen "Kunstverein Montabaur".
2. Nach dem Eintrag ins Vereinsregister lautet der Name "Kunstverein Montabaur“
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
1. Sitz des Vereins ist Montabaur.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt das Ziel der kulturellen Bildung, insbesondere die Verbreitung von künstlerischem Schaffen.
Diese Aufgabe nimmt der Verein vor allem durch folgende Maßnahmen wahr:
1. Vermittlung von Angeboten mit künstlerischen Inhalten, Organisation und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, Konzerte, Theatervorstellungen, Performances, Workshops und Seminare).
2. Aufspüren und Aufarbeiten historischer Kunstereignisse in der Region
3. Durchführung von Projekten (z.B. thematische Ausstellungen und Events)
4. Öffentlichkeitsarbeit
5. Unterstützung der Arbeit von im lokalen wie überregionalen Raum lebenden und künstlerisch Schaffenden
6. Förderung von Personen, die sich in künstlerischen und kulturellen Disziplinen bilden und weiterbilden wollen
7. Es ist insbesondere Aufgabe des Vereins diese Ziele in der Region Montabaur und Westerwald zu verwirklichen und Kunst stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung zu bringen.
8. Anmietung (auch Pacht oder Kauf) von Räumlichkeiten, die dem Vereinszweck dienen und allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen und die der Satzung zustimmt. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 6 Aufnahme
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austrittserklärung
- durch Ausschluss seitens des Vorstands
- durch Tod
Der Austritt ist jederzeit zum Ende des jeweilig laufenden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Erklärung muss bis zum 30. November zugegangen sein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten grob gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder wenn es mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; hierzu bedarf es einer geheimen Abstimmung.
Der Vorstand soll zuvor dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung geben.
§ 8 Beitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen Beiträge zu stunden oder zu erlassen.
Der Beitrag wird fällig bei Eintritt in den Verein bzw. im ersten Monat des jeweiligen Kalenderjahres. Die Zahlungsweise ist durch eine Einzugsermächtigung vom Mitglied zu garantieren.
§ 9 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Zuschüsse aus Subventionen
- Geld- und Sachspenden
- Kurseinnahmen
- Untervermietung von Räumlichkeiten
- Einnahmen durch Veranstaltungen und Projekte.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus allen Mitgliedern. Ihre Aufgaben sind:
1. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/in
2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
3. Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
4. Beschlussfassung über sämtliche den Verein betreffende Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens einen Monat vor dem festgesetzten Termin, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.
Abstimmungen oder Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen, wenn nicht eines der Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt oder die Satzung es anders vorsieht.
Die Änderung dieser Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, so ist binnen 4 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom/von der Schriftführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
In der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres legt ein Vorstandsmitglied einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Vereins im abgelaufenen Jahr vor. Der Tätigkeitsbericht muss zuvor vom Vorstand verabschiedet worden sein.
§ 12 Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, die geschäftsfähig sein müssen: einem/einer Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorstandsmitglieder; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen sind ihnen zu erstatten.
Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand einen/eine Vertreter/in.
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und schlägt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor.
Der Vorstand hat in jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der vorangegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
§ 13 Kassenführung
Der/die Schatzmeister/in besorgt die Kassengeschäfte und führt über Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch. Über Ausgaben beschließt der Vorstand. Wegen regelmäßig anfallender Kosten (Verwaltungskosten, etc.), gesetzlich geschuldeter Ausgaben und Beträgen bis zu Euro 25,- ist ein Beschluss nicht erforderlich.
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern/innen zu prüfen.
§ 14 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung sind von Vereinsmitgliedern schriftlich über den Vorstand einzureichen.
Vorschläge einer Satzungsänderung sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur in Kraft.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Haus der Jugend Montabaur e.V.", der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Kunstverein Montabaur e.V.
Fröschpfortstr. 14
56410 Montabaur
Stand: 8.1.2016
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